1.
Einleitung
„Staatsbürger kann nur
sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen
Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher
Volksgenosse sein.“[1]
Mit dieser Äußerung wurde das nationalsozialistische gesellschaftliche
Ideal einer „Volksgemeinschaft“ bereits 1920 im Parteiprogramm der NSDAP
propagiert.[2]
So stellte die Verfolgung der deutschen Juden als „Volksfeinde“ und ihr
Ausschluss aus der „Volksgemeinschaft“ für die nationalsozialistische
Politik in den Jahren 1933 bis 1945 zugleich zentrales Ziel wie
wesentliches Instrument dar. Damit war die NS-Führung jedoch auch vor
das Problem gestellt, den Begriff „Jude“ zu definieren, was sich an
einigen Punkten als nicht ganz einfach erwies. Unter anderem stellte
sich aus nationalsozialistischer Sicht die Frage danach, wie die Kinder
aus Ehen zwischen Juden und Christen kategorisiert werden sollten. Seit
der gesetzlichen Aufhebung des Verbots
religions-verschiedener Ehen und der Einführung der bürgerlichen
Zivilehe im Jahre 1875 hatten immer mehr Juden einen nicht-jüdischen
Partner geheiratet und eine Familie gegründet.[3]
Schließlich wurde mit
dem „Reichsbürgergesetz“ vom 14. November 1935 der Begriff „Jude“ in
unterschiedliche Kategorien unterteilt. Als Juden galten demnach
Personen mit drei jüdischen Großelternteilen, als „jüdische Mischlinge“
jene, die „von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen
Großelternteilen“ abstammten. Knapp zwei Wochen später, am 26. November
1935 legte der Reichsminister des Innern in einem Runderlass die
Begriffe „Mischling ersten Grades“ (Personen mit zwei jüdischen
Großelternteilen, auch „Halbjuden“ genannt) und „Mischling zweiten
Grades“ (Personen mit einem jüdischen Großelternteil, auch
„Vierteljuden“ genannt) fest.[4]
Auch „Mischlinge“ galten unter bestimmten Bedingungen als „Juden“
(„Geltungsjuden“), nämlich dann, wenn sie zwei jüdische Großelternteile
hatten und zusätzlich beim Erlass des Gesetzes der jüdischen
Religionsgemeinschaft angehörten oder mit einem Juden verheiratet waren.[5]
Dies war in der Zeit von 1933 bis 1945 insofern bedeutsam, als dass sie
ungeschützt der Verfolgung ausgeliefert waren, da die „Vergünstigungen“
der christlichen „Mischlinge“ für sie nicht galten.
Diese
Rassegesetzgebung des NS-Staates bildete den Ausgangspunkt für die
Eskalation der Verfolgung von „Mischlingen“. Die jeweiligen gesetzlichen
Begriffsdefinitionen entschieden nicht allein über den Lebensstandard
und die Lebensqualität der Verfolgten, sondern ebenso über Leben und
Tod.
2. „halbjuden“
in Wuppertal
Laut der Volkszählung
vom 17. Mai 1939 lebten rund 71.000 „Halbjuden“ im Deutschen Reich. In
Wuppertal, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen in Westdeutschland, wurden
in Wuppertal 372 erfasst.[6]
Bezogen auf die Gesamtbevölkerung machten sie im Deutschen Reich, wie
auch in Wuppertal 0,09 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Über 90
Prozent der „Mischlinge“ gehörten einer christlichen Konfession an, die
restlichen zehn Prozent wurden als „Geltungsjuden“ behandelt.[7]
Die Palette der
Verfolgungsarten, denen die „jüdischen Mischlinge“ ausgesetzt waren, war
breit gefächert. Die außernormative Verfolgung begann bereits mit dem
„Aprilboykott“ vom 1. April 1933. Sowohl die Gewerbebetriebe „jüdischer
Mischlinge“ als auch die Geschäfte jüdischer und nichtjüdischer
„Mischehepartner“ wurden an diesem Tag boykottiert, und in der darauf
folgenden Zeit praktizierten vor allem die NSDAP und die „arischen“
Geschäftsinhaber ein ganzes Ensemble von Maßnahmen, die in letzter
Konsequenz auf eine wirtschaftliche Diskriminierung hinausliefen.
Wirtschaftliche Konkurrenten schrieben Schmähbriefe, versuchten, die
Verfolgten in Rechtsstreitigkeiten zu verwickeln, hielten ihre Kunden
zum Boykott der jüdischen Geschäfte an und denunzierten die (halb-)jüdischen
Geschäftsinhaber bei der NSDAP.
Das am 7. April 1933
erlassene „Berufsbeamtengesetz“ und die daran anschließenden
Durchführungsverordnungen führten zum Ausschluss von verbeamteten und
angestellten „jüdischen Mischlinge“ und Juden und Nichtjuden in
„Mischehe“ aus ihren Berufen. In den folgenden Jahren des NS-Staates
wurden sowohl „Halbjuden“ als auch Juden in „Mischehe“ zur Zwangsarbeit
herangezogen. Die Maßnahmen beruflicher Repression erreichten dann im
Herbst 1944 ihren Höhepunkt. Sowohl „Mischlinge“ als auch Juden in
„Mischehe“ entfernte man von ihrem vertrauten Wohnort und transportierte
sie in die die Arbeitslager der Organisation Todt
(OT), in denen sie unter miserablen Bedingungen und schlechter Ernährung
schwere körperliche Arbeiten verrichten mussten.[8]
Ingesamt sind in den Jahren des Nationalsozialismus rund 21 Prozent der
Wuppertaler „Mischlinge“ von ein- oder mehrmaliger beruflichen
Benachteiligungen betroffen gewesen.
Über die beruflichen
Einschränkungen hinaus bezogen sich die gesetzlichen Einschränkungen für
„Halbjuden“ auch auf ihr Privatleben und die NS-Führung griff gesetzlich
massiv in ihre Intimsphäre ein. Seit der ersten Verordnung zum „Gesetz
des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 11. November 1935 war
es „Mischlingen ersten Grades“ nur noch erlaubt, untereinander zu
heiraten oder einen Juden zu ehelichen. Wählten sie einen jüdischen
Ehepartner, wurden sie selbst zu „Geltungsjuden“ erklärt. Die
Eheschließung mit „Deutschblütigen“ oder „Mischlingen zweiten Grades“
war nur mit einer Sondergenehmigung zulässig, sie mussten ein
Ehegesuch einreichen. Die zumindest
theoretische Möglichkeit, diese Sondergenehmigung zwecks Heirat mit
einem „deutschblütigen“ Partner zu bekommen, war nicht nur mit einer
zeitaufwändigen und erniedrigenden Prozedur verbunden, sondern in jedem
Einzelfall in Wuppertal erfolglos. Waren die Anträge abgelehnt worden,
so sorgte anschließend die Wuppertaler Gestapo für eine Überwachung der
Paare.
Die bisher
geschilderten Verfolgungsmaßnahmen betrafen ausschließlich die
volljährigen „Mischlinge“. Die „halbjüdischen“ Kinder und Jugendlichen
litten in besonderem Maße unter der NS-Verfolgung.[9]
Dies begann schon beim Schulbesuch, der bereits ab Mitte 1933 für die
„Mischlinge“ in Wuppertal nicht mehr ohne weiteres möglich war. Ein
immens hoher Prozentsatz von 77 Prozent wurde durch die verschiedenen
Gesetze bis 1945 dazu gezwungen, die Schule abzubrechen oder wurde an
dem Besuch einer höheren Schule gehindert. Gesetzlich waren in den
Jahren bis 1942 die jüdischen „Mischlinge“ als Schüler den
nichtjüdischen Schülern praktisch gleichgestellt. Mit einem Erlass des
Reichserziehungsministers vom 2. Juli 1942 wurden die „Halbjuden“ vom
Unterricht an höheren Schulen ausgeschlossen.[10]
Daneben trugen Direktoren, Lehrer und nicht zuletzt auch die
nichtjüdischen Mitschüler mit ihren Drangsalierungen zur Ausgrenzung
bei. Nach dem Krieg hatten es die „Mischlinge“ in beruflicher Hinsicht
um einiges schwerer als ihre gleichaltrigen nichtjüdischen Jugendlichen.
Die schulischen Defizite ließen sich oftmals nicht wieder aufholen.
Viele von ihnen, die einst eine „höhere Schulbildung“ oder gar ein
Studium angestrebt hatten, erlernten handwerkliche oder kaufmännische
Berufe. Einigen gelang es jedoch auch, ihre mangelnde Schulbildung
wieder wettzumachen. Allerdings war dies mit viel Energie und
Durchsetzungsvermögen verbunden.
Auch die
Hochschulpolitik der Nationalsozialisten zielte von Beginn an auf die
Diskriminierung und Ausschaltung der Juden ab.[11]
Dies galt nicht nur für die „Volljuden“, sondern auch das akademische
Betätigungsfeld der „jüdischen Mischlinge“ wurde im Laufe der Jahre
immer weiter eingeengt. Die administrativen Einschränkungen in der
NS-Hochschulpolitik führten letztlich dazu, dass es so gut wie unmöglich
für „Mischlinge“ war, ein Studium zu beginnen oder weiterzuführen.
Trotz vieler
Beschränkungen blieb den erwachsenen „jüdischen Mischlingen“ bis Mitte
1944 immer noch die Möglichkeit, legal für ihren Lebensunterhalt zu
sorgen.[12]
Außerdem fielen sie nicht unter die Kennzeichnungspflicht vom September
1941, die zum Vorwand für viele Kriminalisierungen genutzt wurde. Jedoch
schon seit 1933 fand man unzählige politische Gründe, einen „Mischling“
in ein KZ einzuweisen. Die betreffenden Personen hatten sich angeblich
in kommunistischen oder sozialdemokratischen Kreisen bewegt und gegen
das NS-Regime opponiert. Es ist davon auszugehen, dass die „rassische“
Eigenschaft der „Mischlinge“ das Strafmaß zusätzlich erhöht hat. Im Zuge
der Reichspogromnacht vom 9. auf den 10. November 1938 wurden auch
„Halbjuden“ in Haft genommen. Der Reichsführer SS Heinrich Himmler hatte
am 10. November 1938 an sämtliche Gestapo-Stellen im Deutschen Reich ein
Fernschreiben verschickt, in dem er die Anweisung gab, so viele Juden
festzunehmen, wie die jeweiligen räumlichen Kapazitäten der Gefängnisse
es zuließen und mit dem zuständigen KZ Verbindung zwecks schnellster
Einweisung vorzunehmen.[13]
In Wuppertal weitete die Gestapo diesen Befehl auch auf die „Halbjuden“
aus und verhaftete drei von ihnen, die kurze Zeit später in das KZ
Buchenwald deportiert wurden. Generell radikalisierte sich die
„Mischlingspolitik“ in Wuppertal nach dem Novemberpogrom. Eine Vielzahl
von Schülern musste im Anschluss an die Ereignisse vom 10. November die
Schule verlassen (manche wurden nach kurzer Zeit wieder aufgenommen),
und es gab eine Entlassungswelle unter den angestellten „Mischlingen“.
Ein weiterer Grund für
die Einweisung in ein KZ war das Delikt der „Rassenschande“, das auch
auf „Halbjuden“ angewandt wurde. Nach § 2 des „Blutschutzgesetzes“ vom
15. September 1935 war „außerehelicher Verkehr zwischen Juden und
Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verboten“.[14]
Zuwiderhandlungen wurden als so genannte Rassenschande gerichtlich
verfolgt und bestraft. Zu bestrafen war nach § 5 nur der männliche Teil.
Allerdings hob das Gesetz nur auf „Volljuden“ ab, der sexuelle Verkehr
zwischen „Deutschblütigen“ und „Mischlingen“ war nicht verboten. Die
Behandlung der „Mischlinge ersten Grades“ war folglich problematisch, da
keinerlei gesetzliche Handhabe vorhanden war. Jedoch hinderte dies die
Wuppertaler Behörden nicht daran, auch „Mischlinge“ in diesen Tatbestand
mit einzubeziehen. Anlass für die nunmehr weit reichenden Konsequenzen
in „Rassenschandefällen“ mag der Erlass des Chefs der
Sipo und des SD vom 9. April 1942 gewesen
sein, indem der Verkehr zwischen männlichen „Mischlingen“ und
„deutschblütigen“ Frauen verboten worden war:[15]
„Im Hinblick
darauf, dass gegenwärtig der größte Teil der deutschblütigen Männer
Heeresdienste leistet, ist ein solches Verhalten der jüdischen
Mischlinge 1. Grades nicht nur besonders verwerflich, sondern auch in
höchstem Maße geeignet, die Öffentlichkeit zu beunruhigen.“
Als Konsequenz daraus,
war die Auflösung solcher Verhältnisse auf Grund der Verordnung zum
Schutze von Volk und Staat anzuordnen und die Aufnahme entsprechender
Beziehungen für die Zukunft zu untersagen.[16]
Bei Zuwiderhandlung war der Betreffende sofort in „Schutzhaft“ zu nehmen
und seine Überführung in ein Konzentrationslager zu beantragen.[17]
Bei „Halbjuden“, die ein Verhältnis mit einer „deutschblütigen“ Frau
hatten, deren Mann als Soldat an der Front war, wog das „Vergehen“
besonders schwer. Sie waren ohne Warnung in ein KZ einzuliefern.[18]
Mindestens drei männliche „Halbjuden“ aus Wuppertal wurden als
„Rassenschänder“ in verschiedenen KZ ermordet.
Die ersten
Deportationsbefehle 1941 aus dem Deutschen Reich im Herbst 1941
schlossen nur „Volljuden“ ein. Die Juden in „Mischehe“ und jüdische
„Mischlinge“ waren von der NS-Führung trotz aller gesetzlichen und
administrativen Unklarheiten noch nicht für die Deportation vorgesehen.[19]
Auch auf der Wannsee-Konferenz im Januar 1942 und den anschließenden
Nachfolgebesprechungen konnte man sich nicht darüber einigen, die
„Mischlinge“ den „Volljuden“ gleichzustellen.[20]
Dennoch veränderte sich ab November 1942 die Situation der „Mischlinge“,
die bereits in einem KZ inhaftiert waren. Das RSHA gab am 5. November
1942 die Anweisung an sämtliche Stapostellen
heraus, „alle im Reich gelegenen Konzentrationslager [...] judenfrei zu
machen, und sämtliche Juden sind nach Auschwitz und
Lublin zu überstellen. Zu den jüdischen Häftlingen sind auch
Mischlinge ersten Grades zu rechnen.“[21]
Insgesamt sind mindestens 17 Wuppertal „Halbjuden“ in ein KZ
eingeliefert worden, 9 von ihnen sind dort ermordet worden.
Die Familien der
„Mischlinge“ scheinen selbst nicht als Katalysator der Verfolgung
fungiert zu haben. Ein Fall, in dem ein „halbjüdisches“ Kind von seinem
eigenen Vater diskriminiert und an die Gestapo ausgeliefert wurde, ist
für Wuppertal nicht überliefert.[22]
Dies verweist auf einen besonderen Schutz, den die „halbjüdischen“
Kinder in den Familien genossen. Dennoch waren die Eltern gegen die
massive administrative Diskriminierung ihrer Kinder machtlos.
Wenn die
Erinnerungsberichte in den Wuppertaler Wiedergutmachungsakten
überwiegend von Diskriminierung und Verfolgung handeln, so gibt es
dennoch einzelne Fälle, die von gegenteiligen Erfahrungen berichten.
Demnach existierten in Wuppertal in einer Zeit von Ausgrenzung und
Verfolgung einzelne Menschen, die den „Mischlingen“ ihre Solidarität
bekundeten. Das konnten Lehrer sein, die besonders freundlich zu ihren
„halbjüdischen“ Schülern waren oder durch „staatsfeindliche“ Äußerungen
ihre politische Einstellung durchblicken ließen. In einigen Fällen
traten Arbeitgeber für ihre Angestellten ein und bewahrten sie vor dem
Transport in ein Arbeitslager. Und schließlich sorgten einige
Wuppertaler dafür, dass den „Mischlingen“, die sich im Herbst 1944 durch
Untertauchen den Transporten entzogen hatten, ein Leben und Überleben in
der Illegalität möglich war.[23]
Diese Befunde geben darüber Aufschluss, dass „die ganz normalen
Deutschen“ keineswegs nur als Täter oder Mitläufer in Erscheinung
getreten sind. In diesem Sinne war Wuppertal nicht ausschließlich ein
„Hort der Selbstpolizierung“, sondern ein sehr kleiner Teil der
nichtjüdischen Bevölkerung ging mit der Unterstützung von „Mischlingen“
ein hohes Risiko ein.
Die Verfolgung der
„Mischehen“ und „Mischlinge“ in Wuppertal war arbeitsteilig organisiert.
Es gab, wie in der „Judenpolitik“ und bei der Verfolgung der
Regimegegner im NS-Staat allgemein, ein regelrechtes Netzwerk von
Verfolgungsinstanzen.[24]
Dazu zählten die Gestapo Wuppertal, die Kreis- und Ortsgruppenleitungen
der NSDAP, die lokalen Apparate von NSV und DAF und das Arbeits-,
Fürsorge- und Sozialamt. Des Weiteren beteiligten sich auch Arbeitgeber,
Arbeitskollegen „deutschblütige“ Gewerbetreibende, Lehrer und das
nachbarschaftliche Umfeld an Verfolgung und Ausgrenzung von „Mischehen“
und „Mischlingen“. Die NS-Institutionen und die genannten Gruppen „ganz
normaler Deutscher“ waren institutionell nur lose miteinander verbunden.[25]
Sie forcierten die Verfolgung nach tagespolitischen Opportunitäten oder
aus ganz persönlichen Motiven. Besonders groß waren die
Handlungsspielräume der außernormativen Sanktionsinstanzen der NSDAP,
die sich nicht an bestehende gesetzliche Regelungen hielten, sondern
ihre Opfer mit willkürlichem Terror überzogen. Dagegen fungierten die
Wuppertaler Gestapo und die kommunalen Behörden eher als Vollstrecker
der auf Reichsebene erlassenen administrativen Anordnungen. Diese
Maßnahmen waren nicht unbedingt miteinander koordiniert, wirkten in der
Praxis aber radikalisierend, weil sich die Verfolgungsmöglichkeiten vor
Ort vervielfachten. Die nationalsozialistische
Polykratie war vor Ort also alles andere als ineffizient, sondern
wirkte sich aus der Perspektive der Betroffenen als verschärfend aus.[26]
Sonja Grabowsky,
Dipl.
Erz.-wiss.
Doktorandin im
Fachbereich Bildungs- und Sozialwissenschaften der Bergischen
Universität Wuppertal
Stipendiatin der
Hans-Böckler-Stiftung
sonja.grabowsky@uni-wuppertal.de
Literatur
Adam, Uwe Dietrich:
Judenpolitik im Dritten Reich. Düsseldorf: Droste, 2003.
Berschel,
Holger: Bürokratie und Terror. Das Judenreferat der Gestapo Düsseldorf
1935 - 1945. Essen: Klartext, 2001.
Edvardson,
Cordelia: Gebranntes Kind sucht das Feuer. München:
Hanser, 1986.
Feder, Gottfried
(Hg.): Das Parteiprogramm der NSDAP und seine weltanschaulichen
Grundgedanken, 96. Ausg., München, 1933, S. 19.
Gellately,
Robert: Hingeschaut und weggesehen. Hitler und sein Volk. München: DVA,
2002.
Giordano, Ralph: Die
Bertinis. Frankfurt a. M.: Fischer, 1985.
Grenville,
John A. S.: Die „Endlösung“ und die „Judenmischlinge“ im Dritten Reich.
In: Büttner, Ursula (Hg.): Das Unrechtsregime. Bd. 2. S. 91 - 121.
Hamburg: Christians, 1986.
Hüttenberger, Peter:
NS-Polykratie. In: Geschichte und
Gesellschaft. (2) 1976. S. 417 - 442. Johnson, Eric A.: Der
nationalsozialistische Terror. Gestapo, Juden und gewöhnliche Deutsche.
München: Siedler, 2001.
Kershaw, Ian: Der
NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick.
Vollst. überarb. u. erw. Neuausgabe.
Reinbek: Rowohlt, 1999.
Kosmala,
Beate u. Schoppmann, Claudia (Hg.):
Überleben im Untergrund. Bd. 5: Hilfe und Rettung für Jude in
Deutschland 1941-1945. Berlin: Metropol,
2002.
Lange, Hermann: Die
christlich-jüdische Ehe. Ein deutscher Streit im 19. Jahrhundert. In:
Menora 1991. S. 47 -80.
Lundholm,
Anja: Jene Tage in Rom. Bergisch Gladbach: Lübbe, 1984.
Dies.: Ein ehrenhafter
Bürger. Der Grüne. Hamburg: Hoffmann und Campe, 1983.
Dies.: Geordnete
Verhältnisse. München: Piper, 2003.
Meyer, Beate:
„Jüdische Mischlinge“: Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933 -
1945. Hamburg: Dölling und
Galitz, 1999.
Olenhusen,
von Albrecht Götz: Die „nichtarischen“ Studenten an den deutschen
Hochschulen. Zur nationalsozialistischen Rassenpolitik 1933 -1945.
VjhZG (14) 1966. S. 175 - 206.
Otto, Hans-Uwe u.
Sünker, Heinz: Volksgemeinschaft als
Formierungsideologie des Nationalsozialismus. Zu Genesis und Geltung von
„Volkspflege“. In: Dies. (Hg.): Politische Formierung und soziale
Erziehung im Nationalsozialismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 1991. S. 50
- 77.
Seidler, Fritz W.: Die
Organisation Todt. Bauen für Staat und
Wehrmacht. Koblenz: Bernard & Graefe, 1987.
Statistik des
Deutschen Reiches, Bd. 552, 4.
Steiner, John M. u.
Freiherr von Cornberg, Jobst: Willkür in der Willkür. Befreiungen von
den antisemitischen Nürnberger Gesetzen. In: VfZ
(1) 1998. S. 143 - 187.
Walk, Joseph (Hg.):
Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Heidelberg: C.F. Müller, 2.
Aufl. 1996
[1]
Feder, Gottfried (Hg.): Das Programm der NSDAP, S. 19
[2]
Zum Konzept der „Volksgemeinschaft“ siehe: Otto/
Sünker, ‘Volksgemeinschaft als Formierungsideologie’.
[3]
Lange: Ehe, S. 47. Reichsweit hatte sich der Anteil der gemischt
Heiratenden zwischen 1901, dem Jahr, in dem erstmals eine genaue
Statistik über christlich-jüdische Ehen erstellt wurde, und 1932 nahezu
verdreifacht (von 7,8 Prozent auf 23 Prozent, von 652 Mischehen im Jahr
1901 auf 1378 im Jahr 1932).3 Im Jahr der NS-Machtübernahme wählten im
Deutschen Reich sogar mehr als ein Viertel aller jüdischen
Eheschließenden einen nichtjüdischen Partner
(28 Prozent, das heißt 1693 Mischehen insgesamt). S. Meyer: Mischehe, S.
96 f.
[4]
Walk: Sonderrecht, S. 142. Walk zitiert allerdings nicht den
vollständigen Erlass. Bei ihm heißt es nur: „Die Begriffe ‚Jude’,
‚Mischling ersten Grades’, ‚Mischling zweiten Grades’ und
‚Deutschblütiger’ werden definiert.“
[5]
Ebd., S. 139.
[6]
Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 552, 4, S. 4/22. Bei der
Volkszählung von 1933 war die nationalsozialistische Kategorie der
„Halbjuden“ noch nicht eingeführt. Die später als „Mischlinge“
bezeichneten Personen waren daher Teil der dort angegebenen jüdischen
Population, sofern sie Mitglieder der Jüdischen Gemeinde waren.
[7]
Meyer: Rassenpolitik, S. 162.
[8]
Näheres über Struktur und Einsatz der Organisation
Todt siehe Seidler: Organisation Todt,
1987. Hier insbesondere die S. 131 f., auf denen Seidler kurz auf den
Zwangseinsatz der „Halbjuden“ und „Mischehepartner“ eingeht. Allerdings
fällt die Darstellung teilweise fehlerhaft und insgesamt sehr
euphemistisch aus.
[9]
Dazu die beeindruckenden Romane von Giordano und
Edvardson.
[10]
Walk: Sonderrecht, S. 379.
[11]
Vgl. Olenhusen, von: Studenten, S. 175.
[12]
Vgl. Meyer: Rassenpolitik, S. 251.
[13]
Walk: Sonderrecht, S. 253.
[14]
Ebd., S. 127.
[15]
Zitiert nach Berschel: Bürokratie, S. 208.
[16]
Ebd., S. 209. Die in der Folge des Reichstagsbrandes erlassene
Verordnung vom 28. Februar 1933 hob die verfassungsmäßigen Grundrechte
auf und ermöglichte Verhaftungen ohne Beteiligung der Justiz
(„Schutzhaft“).
[17]
Ebd.
[18]
Ebd.
[19]
Adam: Judenpolitik, S. 222 u. Steiner/Cornberg, von: Willkür, S. 179.
[20]
Adam: Judenpolitik, S. 225 - 228 sowie Grenville:
Unrechtsregime, S. 107 - 112.
[21]
Walk: Sonderrecht, S. 390 u. Meyer: Rassenpolitik, S. 248.
[22]
Hierzu die Romane von Lundholm.
[23]
Vgl. hierzu Kosmala/Schoppman (Hg.):
Überleben.
[24]
Hierzu die neueren Forschungen von Feldman/Seibel.
[25]
Im Kontext von Selbstpolizierung „ganz normaler Deutscher“ vgl. Johnson:
Terror sowie Gellately: Hingeschaut.
[26]
Im Kontext von Selbstpolizierung „ganz normaler Deutscher“ vgl. Johnson:
Terror sowie Gellately: Hingeschaut.