Satzung

 

 

Der halbe Stern e.V. - Köln *

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann 

download als PDF-Datei"Der halbe Stern" e.V.

Er hat seinen Sitz in Köln

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszwecke

Der Verein „der halbe Stern“ dient den Personen, die - obgleich dem Juden­tum fernstehend, christlich oder religionslos - das NS-System als „Volljuden“, „jüdische Mischlinge“ und deren nichtjüdische Ehepartnerinnen und Ehepart­ner als „jüdisch versippt“ stigmatisierte.

Deshalb setzt sich der Verein "der halbe Stern" das Ziel,

-  an die Verfolgten jüdischer Herkunft, die aufgrund des antisemitischen Ras­sewahns entrechtet, bedroht, verfolgt, ermordet wurden, zu erinnern.

dafür Sorge zu tragen, daß diese Erinnerungen wachgehalten und über­lie­fert werden.

-  den Überlebenden, ihren Familien, den jüdischen Vorfahren und Nach­kom­men gerecht zu werden.

politisch wach allen Tendenzen und Bestrebungen des Antisemitismus und Rassismus aktiv entgegenzutreten.

-  theologisch begründet jedweder Judenmission entgegenzuwirken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Initiierung und Durchführung von Erinnerungs- und Gedenkprojekten auf lokaler und regionaler Ebene in Zusammenarbeit mit Kirchengemein­den der christlichen Konfessionen und mit Städten und Kommunen

die Initiierung und Durchführung von Projekten der Altenhilfe für Betrof­fene der benannten Verfolgtengruppe

Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Vereinsarbeit, v.a. der Projekte

-  Zusammenarbeit mit jüdischen Gemeinden

Förderung des Dialogs mit den christlichen Kirchen

Förderung des Dialogs mit islamischen Organisationen

Förderung des Dialogs mit den Gesellschaften für christlich-jüdische Zu­sammenarbeit

Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlichem / bürger­schaftlichem Engagement, das die Vereinszwecke unterstützt und fördert

Beratung in Entschädigungsfragen und in Fragen der Recherche der familia­len Herkunft

Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information

Arbeit mit Zeitzeuginnen und Zeitzeugen

Vorträge, Seminare, workshops

Initiierung und Durchführung von Projekten  der Thematik „Zweite Gene­ra­­tion“ und des „transgenerationellen Arbeitens“

und sonstige den Vereinszwecken dienende Aktivitäten

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Ei­genschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mit­teln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhe­bung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig sind der Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie die angemessene Vergü­tung von Dienstleistungen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das NS-Dokumentationszentrum der Stadt Köln / EL-DE-Haus, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können volljährige Personen und korporative Mit­glie­der sein.

Korporative Mitglieder können Unternehmen, Behörden, Körperschaften oder ähnliche Organisationen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sein.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird durch die Mit­gliederversammlung festgesetzt und ist jährlich im voraus zu entrichten.

Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag ganz oder teilweise die Freistel­lung von Beitragszahlungen beschließen oder einen anderen Zahlungsmo­dus einräumen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mit­gliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand mit 2/3-Mehr­heit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 5 Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied, sei es persönlich oder korporativ, hat das Recht, mit einer Stimme stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen insbesondere:

Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vor­stands

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfas­sung über den Vereinshaushalt.

Beschlussfassung über die Beitrags- und Umlagenhöhe

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr ein­beru­fen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversamm­lung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantra­gen. Diese Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die anwesenden Mitglieder beschließen über Anträge mit einfacher Mehr­heit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Änderungen der Vereinszwecke oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Versammlungslei­ters / in. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht erschie­nene angesehen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinn von § 26 BGB durch ein Vorstands-mitglied vertreten.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der amtierenden Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine mögliche Abwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand ist berechtigt, einen / eine Geschäftsführer/ in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Der Vorstand kann das Institut der Fördermitgliedschaft einführen. Fördermitglieder sind nicht Mitglieder i. S. des § 4 der Satzung.

 

§ 8 Beirat

Ein Beirat wird gebildet. Dieser hat beratende Funktion. Mögliche Mitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser berufen.

 

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen/ eine Revisor/in. Die Auf­gaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bzw. Änderungen der Vereinszwecke bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die genannten Änderungsvorhaben müssen als Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufe­nen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwe­sen­­den, stimmberechtig­ten Mitglieder beschlossen werden.

 

Köln, den 17.02.07

durch Mitgliederbeschluß
geänderte Fassung vom
03.09.2007

geänderte Fassung vom
13.11.2010

 

 

* Eintragung ins Vereinsregister unter:

Nordrhein-Westfalen Köln VR 15333

Quelle: https://www.handelsregister.de    

 

 

 

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Kontakt:  Brigitte Gensch

 

 

frame: www.der-halbe-stern.de