Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 1146-1147
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes
und der deutschen Ehre
Vom 15. September 1935.
Durchdrungen
von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung
für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen
Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag
einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen
oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig,
auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
§ 2
Außerehelicher
Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten
Blutes ist verboten.
§ 3
Juden dürfen
weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren
in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
§ 4
(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und
das Zeigen der Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet.
Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
§ 5
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus
bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
§ 6
Der Reichsminister
des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter
des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 7
Das Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag
der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
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